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Monday, July 6, 2020

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - bei Hin- und Rückweg an unterschiedlichen Arbeitstagen - Rechtslupe

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Die Ent­fer­nungs­pau­scha­le für Wege zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te gilt arbeits­täg­lich einen Hin- und einen Rück­weg ab. Legt ein Arbeit­neh­mer an einem Arbeits­tag nur einen die­ser Wege zurück, ist für den betref­fen­den Arbeits­tag nur die Hälf­te der Ent­fer­nungs­pau­scha­le als Wer­bungs­kos­ten zu berück­sich­ti­gen.

Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te – bei Hin- und Rück­weg an unter­schied­li­chen Arbeits­ta­gen

Dies ent­schied jetzt der Bun­des­fi­nanz­hof in einem Streit­fall, in dem der kla­gen­de Arbeit­neh­mer regel­mä­ßig arbeits­täg­lich sei­nen Arbeits­platz auf­such­te und noch am sel­ben Tag von dort nach Hau­se zurück­kehr­te. Ver­ein­zelt erfolg­te die Rück­kehr nach Hau­se jedoch erst an einem der nach­fol­gen­den Arbeits­ta­ge. Der Arbeit­neh­mer mach­te auch in die­sen Fäl­len sowohl für die Hin- als auch die Rück­fahrt die voll­stän­di­ge Ent­fer­nungs­pau­scha­le als Wer­bungs­kos­ten gel­tend. Damit hat­te er jedoch weder erst­in­stanz­lich beim Finanz­ge­richt Müns­ter [1] noch in der Revi­si­ons­in­stanz beim Bun­des­fi­nanz­hof Erfolg:

Zur Abgel­tung der Auf­wen­dun­gen des Arbeit­neh­mers für die Wege zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te ist für jeden Arbeits­tag, an dem der Arbeit­neh­mer die ers­te Tätig­keits­stät­te auf­sucht, eine Ent­fer­nungs­pau­scha­le von 0,30 € für jeden Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter anzu­set­zen. Die Ent­fer­nungs­pau­scha­le gilt sowohl den Hin­weg von der Woh­nung zur ers­ten Tätig­keits­stät­te als auch den Rück­weg ab. Legt ein Arbeit­neh­mer die Wege zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te an unter­schied­li­chen Arbeits­ta­gen zurück, kann er die Ent­fer­nungs­pau­scha­le für den jewei­li­gen Arbeits­tag folg­lich nur zur Hälf­te, also in Höhe von 0,15 € pro Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter, gel­tend machen.Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG in der im Streit­jahr gel­ten­den Fas­sung sind Wer­bungs­kos­ten auch Auf­wen­dun­gen des Arbeit­neh­mers für die Wege zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te i.S. des § 9 Abs. 4 EStG. Zur Abgel­tung die­ser Auf­wen­dun­gen ist nach Satz 2 der Vor­schrift für jeden Arbeits­tag, an dem der Arbeit­neh­mer die ers­te Tätig­keits­stät­te auf­sucht, eine Ent­fer­nungs­pau­scha­le für jeden vol­len Kilo­me­ter der Ent­fer­nung zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te von 0,30 € anzu­set­zen, höchs­tens jedoch 4.500 € im Kalen­der­jahr; ein höhe­rer Betrag als 4.500 € ist anzu­set­zen, soweit der Arbeit­neh­mer einen eige­nen oder ihm zur Nut­zung über­las­se­nen Kraft­wa­gen benutzt.

Ers­te Tätig­keits­stät­te ist nach der Legal­de­fi­ni­ti­on in § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG die orts­fes­te betrieb­li­che Ein­rich­tung des Arbeit­ge­bers, eines ver­bun­de­nen Unter­neh­mens (§ 15 AktG) oder eines vom Arbeit­ge­ber bestimm­ten Drit­ten, der der Arbeit­neh­mer dau­er­haft zuge­ord­net ist.

Der hier kla­gen­de Arbeit­neh­mer ver­füg­te nach dem Urteil der Vor­in­stanz am X Flug­ha­fen über eine ers­te Tätig­keits­stät­te i.S. des § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG.

Der Abzug der Ent­fer­nungs­pau­scha­le setzt vor­aus, dass der Steu­er­pflich­ti­ge an einem Arbeits­tag den Weg von der Woh­nung zu sei­ner ers­ten Tätig­keits­stät­te und von dort wie­der zurück zu sei­ner Woh­nung zurück­legt. Legt der Steu­er­pflich­ti­ge die­se Wege an unter­schied­li­chen Arbeits­ta­gen zurück, kann er die Ent­fer­nungs­pau­scha­le für jeden Arbeits­tag nur zur Hälf­te gel­tend machen.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat mit Urteil vom 26.07.1978 [2] zu § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. vor Ein­füh­rung der Ent­fer­nungs­pau­scha­le ent­schie­den, dass der frü­he­re Kilo­me­ter-Pausch­be­trag von 0,36 DM für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te mit dem eige­nen Kraft­fahr­zeug zwei Fahr­ten (eine Hin- und eine Rück­fahrt) abgilt und dass ein Arbeit­neh­mer, der nur eine Fahrt zurück­legt, ent­spre­chend nur die Hälf­te des Kilo­me­ter-Pausch­be­trags ‑also 0,18 DM je Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter und Arbeits­tag- als Wer­bungs­kos­ten abzie­hen kann. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat unter Hin­weis auf sein Urteil vom 17.12.1971 [3] dar­ge­legt, dass der Gesetz­ge­ber bei der Rege­lung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. vom Nor­mal­fall aus­ge­gan­gen sei, dass dem Arbeit­neh­mer täg­lich Auf­wen­dun­gen für zwei beruf­lich ver­an­lass­te Fahr­ten, für die Hin­fahrt zur Arbeits­stät­te und für die Rück­fahrt von der Arbeits­stät­te, ent­stün­den. Der Pausch­be­trag gel­te bei­de Fahr­ten ab. Nur zur Ver­ein­fa­chung wer­de der Pausch­be­trag nicht auf die tat­säch­lich auf der Hin­fahrt und der Rück­fahrt gefah­re­nen Kilo­me­ter ange­wen­det, son­dern auf die Ent­fer­nung der kür­zes­ten benutz­ba­ren Stra­ßen­ver­bin­dung von der Woh­nung zur Arbeits­stät­te. Nach dem Wil­len des Gesetz­ge­bers sol­le aber im Ergeb­nis nur die Hälf­te des Pausch­be­trags je Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter pro Fahrt als Wer­bungs­kos­ten berück­sich­tigt wer­den.

An die­ser Rechts­la­ge hat sich im Grund­satz weder mit der Ein­füh­rung der Ent­fer­nungs­pau­scha­le durch das Gesetz zur Ein­füh­rung einer Ent­fer­nungs­pau­scha­le (Ent­f­PauschG) vom 21.12.2000 [4] ab dem 01.01.2001, durch die nach­fol­gen­den Geset­zes­än­de­run­gen [5] noch durch das seit dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2014 gel­ten­de (neue) Rei­se­kos­ten­recht [6] etwas geän­dert.

Durch das Ent­f­PauschG wur­den § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG a.F. völ­lig neu gefasst. Die bis­he­ri­gen Kilo­me­ter-Pausch­be­trä­ge bei Fahr­ten mit dem eige­nen oder zur Nut­zung über­las­se­nen Kraft­fahr­zeug wur­den durch eine ver­kehrs­mit­tel­un­ab­hän­gi­ge gestaf­fel­te Ent­fer­nungs­pau­scha­le ersetzt. Auf­wen­dun­gen für die Benut­zung öffent­li­cher Ver­kehrs­mit­tel konn­ten in tat­säch­li­cher Höhe ange­setzt wer­den (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG). Durch die Ent­fer­nungs­pau­scha­len waren sämt­li­che Auf­wen­dun­gen abge­gol­ten (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Mit der Geset­zes­än­de­rung woll­te der Gesetz­ge­ber die sozia­len Aus­wir­kun­gen der sei­ner­zei­ti­gen star­ken Preis­stei­ge­run­gen für Mine­ral­öl auf den Welt­märk­ten auf Per­so­nen und Haus­hal­te, die den damit ver­bun­de­nen Las­ten nicht aus­wei­chen und die­se Ent­wick­lung finan­zi­ell kaum bewäl­ti­gen konn­ten, abfe­dern [7]. Die Umstel­lung der steu­er­li­chen Berück­sich­ti­gung von Auf­wen­dun­gen für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te (sowie für Fami­li­en­heim­fahr­ten) von einem Kilo­me­ter-Pausch­be­trag auf eine ein­heit­li­che ver­kehrs­mit­tel­un­ab­hän­gi­ge Ent­fer­nungs­pau­scha­le sei aus umwelt- und ver­kehrs­po­li­ti­schen Grün­den gebo­ten, da die bis­he­ri­gen Pausch­be­trä­ge das Ver­kehrs­mit­tel Kraft­fahr­zeug bevor­zugt hät­ten. Die Umstel­lung auf eine ein­heit­li­che Ent­fer­nungs­pau­scha­le schaf­fe hin­sicht­lich der steu­er­li­chen Ent­las­tungs­wir­kung hin­ge­gen Wett­be­werbs­gleich­heit zwi­schen den Ver­kehrs­trä­gern und ver­bes­se­re die Aus­gangs­la­ge für den öffent­li­chen Per­so­nen­nah­ver­kehr [7].

Die Ent­fer­nungs­pau­scha­le war gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG a.F. für jeden Arbeits­tag unge­ach­tet tat­säch­lich höhe­rer oder nied­ri­ge­rer Auf­wen­dun­gen nur ein­mal zu berück­sich­ti­gen [8]. Der Geset­zes­wort­laut ließ eine Aus­nah­me auch nicht für Fahr­ten zu, die durch einen zusätz­li­chen Arbeits­ein­satz außer­halb der regel­mä­ßi­gen Arbeits­zeit oder durch eine Arbeits­zeit­un­ter­bre­chung von min­des­tens vier Stun­den ver­an­lasst waren. Denn die dies­be­züg­li­che Aus­nah­me­vor­schrift, die vor Ein­füh­rung der Ent­fer­nungs­pau­scha­le gegol­ten hat­te (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG bis 2000), wur­de mit der Begrün­dung nicht über­nom­men, dies die­ne der Ver­ein­fa­chung und berück­sich­ti­ge, dass durch zusätz­li­che Fahr­ten nicht zwangs­läu­fig zusätz­li­che Kos­ten anfie­len, so z.B. nicht bei Zeit­kar­ten für die Benut­zung öffent­li­cher Ver­kehrs­mit­tel [9]. Wegen des ein­deu­ti­gen Wort­lauts und des damit ver­folg­ten Zwecks sei auch kei­ne Ein­schrän­kung des Anwen­dungs­be­reichs des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. im Wege einer teleo­lo­gi­schen Reduk­ti­on auf "nor­ma­le" oder "typi­sche" Arbeits­ver­hält­nis­se mög­lich. Viel­mehr sei­en nach dem Wil­len des Gesetz­ge­bers, der im Geset­zes­wort­laut sei­nen Nie­der­schlag gefun­den habe, auch sol­che Fäl­le ein­zu­be­zie­hen, bei denen nach der Eigen­art der geschul­de­ten Arbeit typi­scher­wei­se zwei Fahr­ten arbeits­täg­lich zwi­schen Woh­nung und regel­mä­ßi­ger Arbeits­stät­te anfal­len könn­ten [10].

Weder aus dem Wort­laut noch aus der Ent­ste­hungs­ge­schich­te, der Sys­te­ma­tik oder dem Sinn und Zweck des Geset­zes ergibt sich somit, dass der Gesetz­ge­ber bei Ein­füh­rung der Ent­fer­nungs­pau­scha­le vom Leit­bild eines arbeits­täg­li­chen Hin- und Rück­wegs zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te abge­rückt ist. Der Gesetz­ge­ber hat im Gegen­teil die arbeits­täg­li­chen "Wege zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te" ‑und damit (wei­ter­hin) den (Hin-)Weg von der Woh­nung zur Arbeits­stät­te und den (Rück-)Weg von der Arbeits­stät­te zur Woh­nung- zum Maß­stab für die mit der Ent­fer­nungs­pau­scha­le ein­her­ge­hen­de Ver­ein­fa­chung und Typi­sie­rung genom­men. Davon abwei­chen­de Beson­der­hei­ten durch unty­pi­sche Arbeits­ver­hält­nis­se oder Arbeits­zei­ten sowie arbeits­täg­lich mehr­fa­che Fahr­ten von der Woh­nung zur Arbeits­stät­te sind mit der Ein­füh­rung der Ent­fer­nungs­pau­scha­le für den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug nicht mehr von Bedeu­tung.

Die Ände­run­gen an den Rege­lun­gen zur Ent­fer­nungs­pau­scha­le durch das Steu­er-Euro­glät­tungs­ge­setz vom 19.12.2000 [11] i.d.F. des Ent­f­PauschG, das Steu­er­än­de­rungs­ge­setz 2001 vom 20.12.2001 [12], das Haus­halts­be­gleit­ge­setz 2004 vom 29.12.2003 [13], das mit dem Grund­ge­setz in Bezug auf § 9 Abs. 2 Sät­ze 1 und 2 EStG durch Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts vom 09.12.2008 – 2 BvL 1/​07 u.a. [14] für unver­ein­bar erklär­te Steu­er­än­de­rungs­ge­setz 2007 vom 19.07.2006 [15], das Gesetz zur Fort­füh­rung der Geset­zes­la­ge 2006 bei der Ent­fer­nungs­pau­scha­le vom 20.04.2009 [16] und das Steu­er­ver­ein­fa­chungs­ge­setz 2011 vom 01.11.2011 [17] haben an den vor­ge­nann­ten Grund­sät­zen der Ent­fer­nungs­pau­scha­le nichts geän­dert.

Glei­ches gilt für das Gesetz zur Ände­rung und Ver­ein­fa­chung der Unter­neh­mens­be­steue­rung und des steu­er­li­chen Rei­se­kos­ten­rechts vom 20.02.2013 [18], durch das § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sei­ne auch im Streit­jahr gel­ten­de Fas­sung erhal­ten hat. Die Rege­lun­gen zur Berück­sich­ti­gung der Ent­fer­nungs­pau­scha­le blie­ben unver­än­dert bestehen. Es wur­de ledig­lich der bis­he­ri­ge Begriff der "regel­mä­ßi­gen Arbeits­stät­te" durch den neu­en Begriff "der ers­ten Tätig­keits­stät­te" ersetzt [19].

Der Bun­des­fi­nanz­hof hält folg­lich auch für das im Streit­jahr gel­ten­de (neue) steu­er­li­che Rei­se­kos­ten­recht dar­an fest, dass die Ent­fer­nungs­pau­scha­le für "Wege zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te" (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG) zwei Wege (einen Hin- und einen Rück­weg) abgilt. Ein Arbeit­neh­mer, der an einem Arbeits­tag nur einen Weg zurück­legt, kann folg­lich nur die Hälf­te der Ent­fer­nungs­pau­scha­le von 0,30 € (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG) ‑also 0,15 € je Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter und Arbeits­tag- als Wer­bungs­kos­ten abzie­hen.

Die­se Auf­fas­sung wird auch im Schrift­tum [20], von der Finanz­ver­wal­tung [21] und in der finanz­ge­richt­li­chen Recht­spre­chung [22] geteilt.

Ihr steht ins­be­son­de­re nicht § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG ent­ge­gen, soweit es dort heißt, dass die Ent­fer­nungs­pau­scha­le "für jeden Arbeits­tag" ange­setzt wird, "an dem der Arbeit­neh­mer die ers­te Tätig­keits­stät­te auf­sucht".

Die­se For­mu­lie­rung ver­deut­licht einer­seits, dass die Ent­fer­nungs­pau­scha­le nur für tat­säch­lich durch­ge­führ­te Wege zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te berück­sich­tigt wer­den kann [23]. Der Steu­er­pflich­ti­ge muss die ers­te Tätig­keits­stät­te also tat­säch­lich auf­ge­sucht haben. Aus ihr ergibt sich fer­ner, dass die Ent­fer­nungs­pau­scha­le auch nach dem gel­ten­den (neu­en) Rei­se­kos­ten­recht nur ein­mal für jeden Arbeits­tag berück­sich­tigt wer­den kann [24].

Das Gesetz zwingt aber nicht dazu, die Ent­fer­nungs­pau­scha­le auch dann "für jeden Arbeits­tag" in vol­ler Höhe anzu­set­zen, wenn der Arbeit­neh­mer an dem betref­fen­den Arbeits­tag "die Wege zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te" nicht min­des­tens ein­mal hin und wie­der zurück bewäl­tigt hat. Die Auf­wen­dun­gen für die­se (bei­den) Wege sind mit dem (pau­scha­lier­ten) Wer­bungs­kos­ten­ab­zug durch die Ent­fer­nungs­pau­scha­le abge­gol­ten. Dar­aus folgt, dass der Ansatz der vol­len Ent­fer­nungs­pau­scha­le nur dann gerecht­fer­tigt ist, wenn der Tat­be­stand, an den der Gesetz­ge­ber mit dem (pau­scha­lier­ten) Wer­bungs­kos­ten­ab­zug ange­knüpft hat, auch erfüllt ist.

Dem in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG vor­ge­se­he­nen Kilo­me­ter­satz von 0,30 € für jeden Kilo­me­ter der Ent­fer­nung zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te liegt ‑wie bereits aus­ge­führt wur­de- die typi­sie­ren­de Annah­me zugrun­de, dass der Steu­er­pflich­ti­ge einen Hin­weg von der Woh­nung zur ers­ten Tätig­keits­stät­te und einen Rück­weg von dort zu sei­ner Woh­nung an jedem Arbeits­tag zurück­legt. Legt der Steu­er­pflich­ti­ge nur einen die­ser Wege an einem Arbeits­tag zurück, ist nach die­ser Grund­an­nah­me für eine sol­che Fahrt auch (nur) die Hälf­te der Ent­fer­nungs­pau­scha­le ‑mit­hin 0,15 € je Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter- zu berück­sich­ti­gen.

Hier­durch wird die mit der Ent­fer­nungs­pau­scha­le beab­sich­tig­te Typi­sie­rung und Pau­scha­lie­rung der Fahrt­kos­ten nicht in Fra­ge gestellt. Viel­mehr wird § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG sei­nem Zweck nur dann gerecht, wenn die dem Wer­bungs­kos­ten­ab­zug von 0,30 €/​km zugrun­de lie­gen­de Typi­sie­rung (ein Hin- und ein Rück­weg je Arbeits­tag) fol­ge­rich­tig umge­setzt wird. Dies gilt auch in Fäl­len, in denen der Hin- und Rück­weg zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te an ver­schie­de­nen Arbeits­ta­gen durch­ge­führt wird oder der Steu­er­pflich­ti­ge z.B. nach einer Fahrt von der Woh­nung zur ers­ten Tätig­keits­stät­te eine Aus­wärts­tä­tig­keit antritt und von die­ser unmit­tel­bar nach Hau­se zurück­kehrt oder eine Aus­wärts­tä­tig­keit unmit­tel­bar von zu Hau­se aus antritt, anschlie­ßend sei­ne ers­te Tätig­keits­stät­te auf­sucht und von dort wie­der nach Hau­se fährt. Die in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG vor­ge­se­he­ne Ent­fer­nungs­pau­scha­le von 0,30 €/​km ist daher in die­sen Fäl­len ‑in teleo­lo­gi­scher Reduk­ti­on der Vor­schrift- der­ge­stalt anzu­set­zen, dass eine Ein­zel­be­wer­tung der jewei­li­gen Fahrt mit 0,15 €/​km erfolgt. Eine sol­che Ein­zel­be­wer­tung lässt zum einen die typi­sier­te, ver­kehrs­mit­tel­un­ab­hän­gi­ge Ermitt­lung der Ent­fer­nungs­pau­scha­le auf der Grund­la­ge der Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter unbe­rührt. Gleich­zei­tig knüpft sie an die Anga­ben des Steu­er­pflich­ti­gen zur Anzahl der Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te an, so dass auch der Ver­ein­fa­chungs­zweck des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG erhal­ten bleibt.

Bun­des­fi­nanz­hof, Urteil vom 12. Febru­ar 2020 – VI R 42/​17

  1. FG Müns­ter, Urteil vom 14.07.2017 – 6 K 3009/​15 E[]
  2. BFH, Urteil vom 26.07.1978 – VI R 16/​76, BFHE 125, 561, BStBl II 1978, 661[]
  3. BFH, Urteil vom 17.12.1971 – VI R 12/​70,BFHE 104, 238[]
  4. BGBl I 2000,1918[]
  5. zur Geset­zes­his­to­rie s. BFH, Beschluss vom 10.01.2008 – VI R 17/​07, BFHE 219, 358, BStBl II 2008, 234, unter B.II. 9. – 11.[]
  6. Gesetz zur Ände­rung und Ver­ein­fa­chung der Unter­neh­mens­be­steue­rung und des steu­er­li­chen Rei­se­kos­ten­rechts, BGBl I 2013, 285[]
  7. BT-Drs. 14/​4242, 5[][]
  8. BFH, Beschlüs­se vom 11.09.2003 – VI B 101/​03, BFHE 203, 166, BStBl II 2003, 893; und vom 11.09.2012 – VI B 43/​12[]
  9. BT-Drs. 14/​4242, 6[]
  10. BFH, Beschluss in BFHE 203, 166, BStBl II 2003, 893[]
  11. BGBl I 2000,1790[]
  12. BGBl I 2001, 3794[]
  13. BGBl I 2003, 3076[]
  14. BVerfGE 122, 210[]
  15. BGBl I 2006, 1652[]
  16. BGBl I 2009, 774[]
  17. BGBl I 2011, 2131[]
  18. BGBl I 2013, 285[]
  19. s. BT-Drs. 17/​10774, 12[]
  20. z.B. Bergkem­per in Herrmann/​Heuer/​Raupach, § 9 EStG Rz 457; Blümich/​Thürmer, § 9 EStG Rz 293; Schmidt/​Krüger, EStG, 38. Aufl., § 9 Rz 185; von Born­haupt, in: Kirchhof/​Söhn/​Mellinghoff, EStG, § 9 Rz F 77; Zim­mer in Littmann/​Bitz/​Pust, Das Ein­kom­men­steu­er­recht, Kom­men­tar, § 9 Rz 891; Sta­che in Horowski/​Altehoefer, Kom­men­tar zum Lohn­steu­er-Recht, § 9 Rz 1196; Hartz/​Meeßen/​Wolf, AB- C‑Führer Lohn­steu­er, "Ent­fer­nungs­pau­scha­le", Rz 31/​1[]
  21. Lohn­steu­er-Hand­buch 2019 H 9.10 "Fahrt­kos­ten bei ein­fa­cher Fahrt"[]
  22. z.B. FG Baden-Würt­tem­berg, Urteil vom 20.06.2012 – 7 K 4440/​10,EFG 2013, 114[]
  23. s.a. Nie­der­säch­si­sches FG, Urteil vom 19.04.2005 – 11 K 11705/​03, EFG 2005, 1676[]
  24. so bereits BFH, Beschlüs­se in BFHE 203, 166, BStBl II 2003, 893; und vom 11.09.2012 – VI B 43/​12 zu § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG a.F.[]



July 05, 2020 at 09:54PM
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