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Thursday, August 13, 2020

Wohnung & Wohnungseinbruchdiebstahl - Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf

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Der Wohnungseinbruchdiebstahl ist mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten belegt, wenn er im Zusammenhang mit einer Wohnung begangen wird – gar mit einem Jahr Mindestfreiheitsstrafe, wenn eine „Privatwohnung“ betroffen ist. Doch wann liegt eine Wohnung oder Privatwohnung überhaupt vor?

Wohnung

Grundsätzlich gilt, dass Wohnungen abgeschlossene und überdachte Räume sind, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen (BGH, 5 StR 361/17, 4 StR 126/08). Inzwischen hat der BGH dabei klargestellt, dass nur weil die ehemaligen Bewohner nicht (mehr) in der Wohnung leben, diese die Eigenschaft als Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht verlieren (siehe BGH, 3 StR 526/19).

Insoweit verweist Der Bundesgerichtshof zuvorderst auf den allgemeinen Sprachgebrauch, mit dem der Zweck der Stätte maßgebend ist und gerade nicht deren tatsächlicher Gebrauch. Dies ist auch der Hintergrund, warum Wohnmobile und Wohnwagen tatbestandlich von Wohnungseinbruchsdiebstahl unabhängig davon erfasst sind, ob sie zur Tatzeit zum Wohnen genutzt werden (siehe BGH, 1 StR 462/16). Darüber hinaus ist daran zu denken, dass spätestens mit Einführung des Wohnungseinbruchsdiebstahls, der auf eine dauerhaft genutzte Privatwohnung abstellt, im Umkehrschluss klar gestellt wurde, dass die (dauerhafte) Nutzung der Wohnung eben nicht als tatbestandliche Voraussetzung des einfachen Wohnungseinbruchdiebstahls nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB verstanden werden kann – die sprachliche Betonung dieses zusätzlichen Tatbestandsmerkmals in § 244 Abs. 4 StGB wäre sonst nicht geboten gewesen.

Abschliessend sollen mit dem BGH Sinn und Zweck der Qualifikation aus § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB die Einbeziehung von unbewohnten Immobilien bedingen, jedenfalls so lange sie nicht als Wohnstätte entwidmet sind: Die Vorschrift schützt das Eigentum an höchstpersönlichen Gegenständen und die häusliche Integrität an sich. Diese Rechtsgüter können aber auch dann verletzt sein, wenn sie neben den aktuellen Bewohnern weiteren Personen zuzuordnen sind, die einen Bezug zu den Räumlichkeiten aufweisen – etwa, weil sie sich häufig in ihnen aufhalten, weil es sich um ihr Elternhaus handelt oder weil sie in dem Haus private Gegenstände lagern.


Privatwohnung

Inzwischen konnte sich der BGH auch abschliessend zum Begriff der dauerhaft genutzten Privatwohnung im Sinne des § 244 Abs. 4 StGB äussern. Hier konnte der BGH klarstellen, dass es sich bei einem unbewohnten – also nicht nur vorübergehend verlassenen – Wohnhaus nicht um eine dauerhaft genutzte Privatwohnung im Sinne des § 244 Abs. 4 StGB handelt: Schon der Wortlaut der Vorschrift, der über die dem Wohnungsbegriff des § 244 StGB immanente Zwecksetzung hinaus eine (dauerhafte) Nutzung der Wohnung verlangt spricht dafür. Aus dieser zusätzlichen Tatbestandsvoraussetzung folgt schon dem Wortsinn nach, dass die Wohnstätte zur Tatzeit tatsächlich bewohnt sein muss. Im Übrigen führt der BGH aus:

Die Beschränkung des § 244 Abs. 4 StGB auf bewohnte Immobilien gebieten auch Sinn und Zweck der Vorschrift, die den Wohnungseinbruchdiebstahl zum Verbrechen qualifiziert (§ 12 Abs. 1 StGB). Sowohl der Qualifikationstatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB als auch der des § 244 Abs. 4 StGB finden ihre Rechtfertigung darin, dass ein Wohnungseinbruchdiebstahl einen schwerwiegenden Eingriff in den privaten Lebensbereich darstellt, der gravierende Folgen und eine massive Schädigung des Sicherheitsgefühls der von der Tat Betroffenen zur Folge haben kann (vgl. BT-Drucks. 18/12359, S. 1 f.; 13/8587,
S. 43).

Die im Vergleich zu § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB erhöhte Mindestfreiheitsstrafe des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls nach § 244 Abs. 4 StGB, für den das Gesetz zudem keinen minder schweren Fall vorsieht, findet ihre Entsprechung in der höheren Intensität des Eingriffs in die Privat- und Intimsphäre, der mit dem Einbruch in eine zur Tatzeit tatsächlich bewohnte Wohnung verbunden ist.

BGH, 5 StR 671/19



August 13, 2020 at 05:49PM
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