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Friday, September 11, 2020

Werdohler bunkert Drogen in Wohnung: Bewährungsstrafe - Meinerzhagener Zeitung

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Der Angeklagte lagerte unter anderem Marihuana in seiner Wohnung. 

© dpa

Werdohl/Altena – Geschenke vom Großvater sind nicht immer ein Segen: Wegen unerlaubten Waffenbesitzes musste sich ein 33-jähriger Werdohler im Amtsgericht Altena verantworten.

„Ich wusste wirklich nicht, dass das eine scharfe Waffe war“, versicherte der Angeklagte und zitierte seinen Großvater bei der Übergabe seines Nachlasses mit den Worten: „Ich hab’ da noch einen kleinen Revolver im Schrank.“ Die Waffe stellte sich als ein Gas- und Schreckschussrevolver der Marke Röhm heraus. Seit vielen Jahren habe er die Waffe in einem verschlossenen Tresor aufbewahrt, erklärte der Angeklagte. 

Dass die Polizei überhaupt bei ihm auftauchte, hatte einen ganz anderen Grund: Nach Streitigkeiten mit einer Nachbarin hatte diese der Polizei offenbar mitgeteilt, dass der Angeklagte aus seiner Wohnung heraus Drogen verkaufe. Und tatsächlich fanden die Beamten bei der Durchsuchung am 5. Dezember 2018 fast ein halbes Pfund Marihuana. Eine Verbindung zu der aufgefundenen Schusswaffe sahen sie nicht: Der 33-Jährige war nicht wegen bewaffneten Handeltreibens mit einer nicht geringen Menge Betäubungsmittel angeklagt. 

Prügel vom Eigentümer

Auch den Vorwurf des eigenen Handeltreibens wies er im Amtsgericht zurück: Ein stabil gebauter, muskulöser Türke oder Albaner mit schwarzen Haaren und fließendem Deutsch habe ihn gebeten, die heiße Ware in seiner Wohnung zu bunkern. Regelmäßig habe der Unbekannte das Marihuana bei ihm abgeholt, um es zu verkaufen. Nach der Beschlagnahme der 211 Gramm Marihuana durch die Polizei habe er Prügel von dem Eigentümer bekommen, der zur Verstärkung mit einer weiteren Person gekommen sei: „Die sind zu zweit mit einem Schlagring auf mich losgegangen.“ 

Richter Dirk Reckschmidt wollte noch ein bisschen mehr wissen: „Welcher Mensch hat Sie in eine solch missliche Lage gebracht? Wer hat das Marihuana bei Ihnen gebunkert?“ Doch mehr als ausgewählte Aspekte der Physiognomie und einen möglichen Vornamen gab der Angeklagte nicht preis. Den Publikumsverkehr, den die Nachbarin beobachtet hatte, erklärte er mit einer regen Geschäftstätigkeit über die Internet-Plattform Ebay. Kunden hätten die Waren direkt bei ihm abgeholt. Der Richter erinnerte den Angeklagten freundlich daran, dass er bei einer regelmäßigen Geschäftstätigkeit über Ebay an seine Umsatzsteuer-Pflicht denken müsse. 

Beihilfe zum Handeltreiben

Die Behauptung einer reinen Lagerhaltung war letztlich nicht zu widerlegen und nicht völlig unglaubwürdig. So blieben die Vorwürfe des Besitzes einer nicht geringen Menge Betäubungsmittel und der Beihilfe zum Handeltreiben. Dafür verurteilte das Schöffengericht den Angeklagten zu einer Haftstrafe von einem Jahr auf Bewährung. Das zweite Strafverfahren wegen des Vorwurfes eines unerlaubten Waffenbesitzes wurde eingestellt.




September 11, 2020 at 10:00PM
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